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Auf dieser Seite werden Sie über einige Änderungen informiert, welche Ihre Steuererklärung 2008 betreffen. Bitte beachten Sie, dass die Aufstellung der Änderungen aufgrund der Kürze nicht vollständig sein kann und Sie zu tiefer gehenden Problemen einen Steuerberater befragen sollten. Des Weiteren finden Sie auch einige interessante Links, die Sie auf weitere Seiten zum Thema Einkommensteuererklärung 2008 führen. Einen kompetenten Steuerberater in Ihrer Umgebung können Sie unter www.Steuerberatung-in.de finden. Ob Sie als Rentner zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind, können Sie unverbindlich prüfen lassen unter www.Steuererklärung-Rentner.de. Zum Thema Erbschaftsteuererklärungen finden Sie Informationen und deutschlandweit Angebote auf www.Erbschaftsteuererklärung.info Auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist eine degressive Abschreibung im Jahr 2008 nicht mehr zulässig. Für im Jahr 2008 angeschaffte Wirtschaftsgüter ist nur die lineare Abschreibung möglich. (§ 7 Abs. 2 und 3 EStG und § 52 Abs. 21a EStG). Änderungen bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) Die GWG-Grenze für den Sofortabzug als Betriebsaufgaben wurde von 410 Euro auf 150 Euro gesenkt. Dieser Sofortabzug ist zugleich Pflicht, das bisherige Wahlrecht entfällt also. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro wird eine Sammelbewertung eingeführt, welche über eine Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben wird. Eine Entnahme, Veräußerung oder der Untergang eines darin enthaltenen Wirtschaftsguts lässt diesen Sammelpool unverändert. Bei den so genannten Überschusseinkünften (z. B. Werbungskosten eines Arbeitnehmers) liegt die GWG-Grenze weiterhin bei 410 Euro. Ansparabschreibungen bzw. Investitionsabzugsbetrag Die bisherige Möglichkeit der Bildung von Ansparabschreibungen wurde in den Investitionsabzugsbetrag abgeändert Zu den Übergangsfristen und speziellen Einzelfragen für Ihre Steuererklärung 2008 und 2009 verweisen wir auch hier auf die Fachliteratur bzw. einen Steuerberater. Änderungen bei der Gewerbesteuererklärung In der Gewerbesteuererklärung 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Entsprechendes gilt für Säumniszuschläge, Zinsen, etc zur Gewerbesteuer. Wird die Gewerbesteuer allerdings für 2007 im Jahr 2008 nachgezahlt, bleibt diese noch abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG und § 52 Abs. 1 EStG). Da die Gewerbesteuer nicht mehr abzugsfähig ist, wird die Gewerbesteuer-Messzahl vereinheitlicht und auf 3,5% gesenkt sowie die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer erhöht. Die bisherige Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuerzahllast auf die Einkommensteuer bei Einzelunternehmern oder an einer Personengesellschaft beteiligten Gesellschaftern in Höhe des 1,8-Fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags wird nun auf das 3,8-Fache angehoben. Der bisher vorgesehene Staffeltarif von 1 % bis 5 % für jeweils 12.000 Euro bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt ab 2008. Zu den zahlreichen Änderungen bei den Gewerbesteuer-Hinzurechnungen und Kürzungen fragen sie am besten Ihren Steuerberater. Senkung der Körperschaftsteuer Der Körperschaftsteuersatz wird ab Veranlagungszeitraum 2008 von 25 % auf 15 % gesenkt. Es ergibt sich damit eine Gesamtsteuerbelastung einschließlich Gewerbesteuer von ca. 29,8 %, je nach Höhe des Gewerbesteuersatzes der betreffenden Gemeinde. Die Änderungen bei der Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer können also unter anderem Auswirkungen bei der Bildung von Rückstellungen in der jeweiligen Steuererklärung haben. Thesaurierungsbegünstigung bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften Für nicht entnommene Gewinne aus Gewinneinkünften kann auf Antrag - an Stelle der sofortigen regulären Besteuerung mit dem progressiven Einkommensteuersatz - eine Besteuerung zu einem feststehenden Steuersatz von 28,25 % gewählt werden. Hierdurch soll die Möglichkeit geboten werden, eine wie bei Kapitalgesellschaften vergleichbar hohe Besteuerung zu erzielen. Diese Möglichkeit besteht für Einzelunternehmen und für Gesellschafter einer Personengesellschaft nur, sofern diese mit mehr als 10 % beteiligt sind oder ihr Gewinnanteil mehr als 10.000 Euro beträgt. Weitere Voraussetzung für die Thesaurierungsbegünstigung ist, dass der Gewinn durch Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermittelt wird. Für Freiberufler oder Kleingewerbetreibende, welche den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, besteht diese Möglichkeit daher nicht. Wird der zunächst thesaurierte Gewinn später entnommen, kommt es zu einer Nachversteuerung. Diese erfolgt mit einem Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Um zu ermitteln, ob diese Möglichkeit z.B. bei sehr hohen individuellen Einkommensteuersätzen wirklich eine Begünstigung darstellt oder eine Sofortversteuerung mit dem progressiven Steuersatz vorteilhafter ist, sollte im Rahmen Ihrer Steuererklärung 2008 eine individuelle Berechnung durch einen Steuerberater durchgeführt werden. Vielen Dank für Ihr Interesse an unsere Seite www.Steuererklärung-2008.de. Zu weiteren steuerrechtlichen Änderungen, welche für Ihre Steuererklärung 2008 haben, fragen Sie einen Steuerberater. Interessante Informationen zum Thema Steuerrecht finden Sie demnächst auch unter: Steuererklärung-2008.de Steuererklärung-2010 www.Steuer-absetzen.de www.von-der-steuer-absetzen.de Steuerberater-Kosten.info Steuerberater-Gebühren.de Einspruch-Steuerbescheid.de Steuerberatung-in.de Steuererklärung-Kosten Erbschaftsteuererklärung.info www.rente-steuer.info rentner-steuererklärung.de steuererklärung Software Erbschaftssteuererklärung.info Lohnsteuererklärung www.EÜR.info www.Erbschaftssteuer-Freibeträge.de steuerberatungskosten.info
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